1. Angebot und Vertragsabschluss Der vom Auftraggeber unterzeichnete Bauvertrag ist ein bindender Vertrag. Gleichzeitig bestätigt der Kunde mit seiner Unterschrift seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Nachträgliche Auftragserweiterungen werden schriftlich bestätigt und gesondert berechnet. Reinigungsarbeiten des Baugrundstücks nach Auftragsausführung sind nicht Vertragsbestandteil.
2. Preise, Zahlungsbedingungen und Abnahme Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. Der zur Zeit gültigen MwSt. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
Die Abnahme erfolgt durch die ausführenden Mitarbeiter und in dem bei sein des Auftragsgeber sofort auf der Baustelle nach Fertigstellung der Arbeiten oder zeitnah.
VERTRAGS-
3. Mitwirkungspflichten/Haftung Der Auftraggeber hat die Pflicht, dem Auftragnehmer freien Zugang zur Baustelle zu verschaffen und für angemessene Baufreiheit am Ort zu sorgen. Sollte der Auftraggeber seiner Pflicht nicht nachkommen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Schäden an Gartendeko, Gartenmöbel, Blumenkästen etc. Eventuelle Vorschäden am Dach oder Fassade sind dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung anzuzeigen. Nachteile aus unterlassenen oder unrichtigen Angaben des Auftraggebers gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Der Kunde verpflichtet sich Wasser, Strom ggf. Ersatzdachpfannen einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Für Sachschäden, die durch eine nicht fachgerechte Dacheindeckung bzw. nicht fachgerecht eingebaute Dachfenster verursacht werden, haftet der Auftragnehmer nicht. Für Blechdächer wird grundsätzlich keinerlei Haftung übernommen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner Mitarbeiter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4. Gewährleistung/Garantie Die Gewährleistung beträgt nach BGB § 438 24 Monate. Der Kunde hat einen Mangel an der ausgeführten Sache unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers für diese Arbeiten. Die Garantie auf unsere Beschichtung ist eine Haltbarkeitsgarantie. Vorzeitiges vergrünen der Dachbeschichtung ist kein Mangel und fällt daher nicht unter die Gewährleistung bzw. Garantie. Oft führen Standortbedingte Faktoren dazu, dass sich auf der Dachbeschichtung früher Moos und Algen absetzen, als üblich. Dies wird durch umliegende Bäume, direkte Lage des Hauses am Wald oder auch durch höhere Gebäude in der Nachbarschaft, die das Dach überwiegend beschatten, begünstigt. Schattierungen der Beschichtung auf der Dachfläche sind kein Mangel, diese entstehen durch leichte Unebenheiten in der Unterkonstruktion/Dacheindeckung und beeinträchtigen keineswegs die Qualität der Beschichtung. Vorhandene kleine Löcher und Risse in den Dachsteinen können durch die Beschichtung nicht geschlossen werden und stellen keinen Mangel in der Beschichtung da.
BEDINGUNGEN
5. Kündigung Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 BGB gebrauch, kann der Auftragnehmer als pauschale Vergütung 25 Prozent der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.
6. Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Schäfer / Rinteln vereinbart.
7. Schlussvereinbarungen Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.